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   LSG Rheinland-Pfalz, 17.10.2019 - L 5 KR 32/19   

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https://dejure.org/2019,60590
LSG Rheinland-Pfalz, 17.10.2019 - L 5 KR 32/19 (https://dejure.org/2019,60590)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.10.2019 - L 5 KR 32/19 (https://dejure.org/2019,60590)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - L 5 KR 32/19 (https://dejure.org/2019,60590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • sozialrechtsiegen.de

    Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2016 - L 5 KR 289/16

    Krankenversicherungsbeiträge

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.10.2019 - L 5 KR 32/19
    Die Verpflichtung der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung Krankengeld ab dem 17.08.2016 vorläufig bis zum 26.12.2016 zu gewähren (Beschluss des SG vom 29.09.2016 - S 19 KR 448/16 ER -), hat der Senat auf Beschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 14.11.2016 (L 5 KR 289/16 B ER) aufgehoben, weil entgegen der Rechtsauffassung des SG die Bewilligung von Krankengeld nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) regelmäßig nicht als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sondern abschnittsweise erfolge.

    Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens SG Speyer S 19 KR 448/16 ER (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 5 KR 289/16 B ER) Bezug genommen.

    Der Senat verweist im Übrigen auf seine bereits im Beschluss vom 14.11.2016 (L 5 KR 289/16 B ER) dargelegte Rechtsauffassung, an der er nach nochmaliger Prüfung auch in Ansehung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils weiterhin festhält.

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld nach dem bis 22.7.2015 geltenden

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 17.10.2019 - L 5 KR 32/19
    In ständiger Rechtsprechung folgt der Senat im Übrigen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG, wonach bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen ist und deshalb für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs - jedenfalls bis zur Neuregelung durch das TSVG - erforderlich ist, dass die Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf des vorangegangenen Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird (vgl. dazu BSG 11.05.2017 - B 3 KR 22/15 R, juris Rn. 20 m.w.N., auch zur hiergegen geübten Kritik).

    Das BSG verlangt im zitierten Urteil vom 11.05.2017 (a.a.O., juris Rn. 26) für die Anerkennung eines Ausnahmefalles insbesondere, dass der Versicherte innerhalb des maßgeblichen zeitlichen Rahmens der zuvor attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Vertragsarzt zu dem Zweck aufgesucht hat, für die Weitergewährung von Krankengeld eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung zu erlangen und dass dazu ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.

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